Nabu Burgdorf-Lehrte-Uetze Wir über uns Die Satzung

 

Die Satzung

 

Naturschutzbund Deutschland (NABU)

Vereinssatzung

Der Ortsgruppe Burgdorf, Uetze und Umgebung e. V. im Naturschutzbund Deutschland
(ehemals Deutscher Bund für Vogelschutz, DBV)

 

§ 1 NAME UND SITZ

1. Die am 07.06.1979 gegründete Ortsgruppe im Naturschutzbund Deutschland führt den Namen

Naturschutzbund Deutschland (NABU)
Stadtverband Burgdorf, Lehrte, Uetze


2. Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf und ist im Vereinsregister unter der Nr.: VR 575 beim Amtsgericht Burgdorf eingetragen.

3. Der Verein ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V. mit Sitz in Hannover (gemäß § 5 der Landessatzung in der Fassung vom 09.04.1988) und des Bundesverbandes Naturschutzbund Deutschland e.V. mit Sitz in Bonn (gemäß § 5 der Bundessatzung in der Fassung vom 05.05.1991).

4. Der Verein übernimmt den Namen und das Emblem des Bundesverbandes.

5. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes; das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

6. Der Verein ist an Beschlüsse und Weisungen des Landes- und Bundesverbandes gebunden, soweit das mit dieser Satzung vereinbar ist.

 

 

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN

1. Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Unterstützung der Belange des Umweltschutzes.

2. Ziele und Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

  a. der Schutz von ursprünglichen Naturräumen und Lebensstätten sowie die Erhaltung einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt auch außerhalb von Schutzgebieten,

  b. die Verbesserung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen, die von Menschen beeinträchtigt wurden,

  c. die Durchführung von Schutzmaßnamen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten, speziell für die Vogelweld als besonders auffällige und ökologisch sensible Gruppe,

  d. die Förderung des Tierschutzes,

  e. die Unterstützung von Forschungsvorhaben im Natur- und Umweltschutz,

  f. die Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens,

  g. die Mitwirkung bei örtlichen Planungen, die Einfluß auf Natur, Landschaft und Umwelt haben.

3. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen örtlichen Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

 

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 4 VERWIRKLICHUNG DER SATZUNGSZIELE

1. Die Satzungsziele können, in Abhängigkeit von den Erfordernissen, durch die in den § 2 - 4 beschriebenen Tätigkeiten und Aktivitäten des Vereins verwirklicht werden.

2. Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege erfolgt:

  a. durch das Mitwirken an Stellungnahmen zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die der Landesverband Niedersachsen als anerkannte Naturschutzorganisation nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 31.10.1978 abzugeben berechtigt ist,

  b. durch Betreuung und Pflege geschützter Bestandteile der Natur und Landschaft, die Vereinen bei sachgerechter Erfüllung der Aufgaben nach § 61 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 02.07.1990 übertragen werden kann,

  c. durch Pacht oder Ankauf von schutzwürdigen Naturräumen,

  d. durch Informations- und Bildungsarbeit in Form von Merkblättern oder Broschüren sowie von Veranstaltungen, Fachvorträgen und Exkursionen,

  e. durch fachspezifische Beratungen der Behörden, Parteien und Politiker sowie von Schulen und Einzelpersonen,

  f. durch die Entwicklung und Durchführung von Natur- und Umweltschutzprojekten,

  g. durch Arbeitseinsätze.

3. Die Förderung des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten geht von synökologischen Erkenntnissen aus und erfolgt mit dem Ziel der nachhaltigen Sicherung adäquater Lebensräume:

  a. durch Betreuung, Pflege, Pacht oder Ankauf von Biotopen, die den spezifischen Ansprüchen der Tier- und Pflanzenarten genügen,

  b. durch Maßnahmen, die Fortpflanzung und Existenz einheimischer Tierarten unter natürlichen Bedingungen sichern,

  c. durch die Mitwirkung an Erfassungs- und Schutzprogrammen für Tier- und Pflanzenarten,

  d. durch Bildungs- und Jugendarbeit,

  e. durch das Eintreten für den Tierschutz,

  f. durch das Erarbeiten von Stellungnahmen und Pressemitteilungen,

  g. durch Arbeitseinsätze.

4. Die Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend ist ein weiterer Schwerpunkt der Vereinsarbeit und erfolgt:

  a. durch vereinsbezogene Bildungsarbeit in Form von Vorträgen, Veranstaltungen und Exkursionen sowie durch Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Schulen,

  b. durch Arbeitseinsätze im Natur- und Landschaftsschutz,

  c. in Kinder- und Jugendgruppen.

 

 

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied kann werden, wer die Arbeit des Vereiens aktiv oder ideell unterstützt. In diesem Sinne können die Mitgliedschaft erwerben:

  a. Einzelpersonen,

  b. Verbände, Organisationen und gesellschaftliche Personenzusammenschlüsse, soweit sie die Ziele des Vereins fördern,

  c. Firmen und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erwerben, deren Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.

3. Die Mitgliedschaft für Jugendliche kann durch Antrag des/der gesetzlichen Vetreters/in von Geburt an erworben werden. Für Jugendliche wird bis zum 18. Lebensjahr ein Jugendbeitrag erhoben. Die Jugendmitgliedschaft kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weitergeführt werden, wenn das Mitglied nachweist, daß es Schüler/in, Student/in, Wehr- oder Ersatzdienstleistender ist.

4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Antragstellung an den Vorstand beantragt. Bei Minderjährigen hat der/die gesetzliche Vertreter/in den Aufnahmeantrag mit zu unterschreiebn. Ein/e Berwerber/in gilt als aufgenommen, wenn er/sie den Mitgliedsausweis erhalten hat. Durch seinen Beitritt erkennt das Mitglied die zur Zeit gültige Satzung als rechtsverbindlich an.

5. Aufgenommenen Mitgliedern ist auf Wunsch eine Abschrift der gültigen Satzung auszuhändigen. Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Mitgliederdaten der zentralen Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes mitzuteilen.

6. Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband des Naturschutzbundes Deutschland e.V.

 

 

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet:

  a. bei natürlichen Personen durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß,

  b. bei Firmen, Körperschaften oder Personenzusammenschlüssen nach § 5 Abs. 1b und 1c durch Auflösung, Austritt oder Ausschluß.

2. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Ortsgruppe, des Landesverbandes oder des Bundesverbandes zu erfolgen. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder die Ziele des Vereins, des Landesverbandes oder des Bundesverbandes grob verstoßen hat oder sich diesen gegenüber schädigend verhält. Der Ausschluß eines Vereinsmitgliedes aus dem Bundes- oder Landesverband ist gleichzeitig immer ein Grund für den Ausschluß aus dem Ortsverein. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer 4 Wochenfrist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig, solange nicht durch Gericht anderweitig entschieden wird.

4. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins.

 

 

§ 7 BEITRÄGE UND FINANZMITTEL

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Vertreterversammlung des Bundesverbandes bestimmt. Der Beitragsanteil für Untergliederungen des Landesverbandes wird auf der Vertreterversammlung des Landesverbandes festgelegt.

2. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch die zentrale Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes.

3. Der Beitrag ist bis zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Die Mitgliedschaftsrechte des laufenden Kalenderjahres ruhen, wenn das Mitglied seine Beitragsschuld nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Fälligkeit entrichtet hat.

 

 

§ 8 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

 

§ 9 DER VORSTAND

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden,

  2. dem/der 2. Vorsitzenden,

  3. dem/der Schriftführer/in,

  4. dem/der Kassenwart/in,

  5. dem/der Einsatzleiter/in,

  6. dem/der Pressewart/in,

  7. dem/der Jugendwart/in

Darüber hinaus können dem Vorstand stimmberechtigte Beisitzer/innen mit speziellen Aufgaben zugewählt werden.

2. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.
Bei Rechtsgeschäften über 1000,- DM netto ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nur dann erforderlich, wenn es um Grundstückskäufe und Grundstücksverkäufe geht.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Vertretungsbefugnis eingeschränkt oder erweitert werden.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
Ihm obliegen insbesondere:

  a. die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung einer Tagesordnung,

  b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

  c. die laufende Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung von Vereinsvermögens,

  d. die Vertretung des Vereins, soweit dies gesetzlich zulässig ist,

  e. die verantwortliche Abgabe oder Abfassung von Presseinformationen und -mitteilungen,

  f. die Bildung weisungsabhängiger Ausschüsse zur Arbeitsentlastung, Vorbereitung oder Durchführung der ihm obliegenden Angelegenheiten.

5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mahrheit der vorhandenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
Bei Abwesenheit des/der 1. Vorsitzenden geht dieses Vorrecht an den/die 2. Vorsitzende/n über.

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen, die das Stimmrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt.

 

 

§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinne von § 5.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  a. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,

  b. die Wahl und die Abberufung von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren (die Kassenprüfer sind alternierend zu wählen, sodaß jedes Jahr - bei zulässiger Wiederwahl - ein Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin das Amt neu antritt), sowie die eines/r Ersatzprüfers/in,

  c. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, die Rechnungsauslegung sowie der Entlastungen,

  d. die Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes,

  e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  f. die Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß,

  g. die Änderung der Vereinssatzung,

  h. die Auflösung des Vereins,

  i. die Beschlußfassung über den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks aus Vereinsmitteln.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitglieder einholen.

 

 

§ 11 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß vom 1. Vorsitzenden jährlich ein Mal zu einem Termin einberufen werden, der innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres liegt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

3. Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

4. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingebarcht werden.

 

 

§ 12 BESCHLUSSFASSUNGEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sowie jugendliche Mitglieder zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat bei Beschlußfassungen eine Stimme. Mitglieder nach § 5 Abs. 1b und 1c werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repräsentiert.

2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn das mindestens 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordern.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Vorstandsmitglieder des Landes- und Bundesverbandes haben Gastrecht.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlußfähig.

5. Bei Wahlen und Abstimmungen ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgebend. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des vereins bedarf jedoch der 3/4-Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Werden diese Mehrheiten durch die Mitgliederversammlung nicht erreicht, können die anwesenden Mitglieder den Vorstand mit einfacher Mehrheit beauftragen, eine briefliche Abstimmung durchzuführen. Für die Rücksendung der Abstimmungsunterlagen hat der Vorstand eine Frist von 6 Wochen zu setzen. Nichtzurücksendung der Abstimmungsunterlagen wird im Fall der beabsichtigten Auflösung bzw. einer Satzungsänderung des Vereins als Zustimmung gewertet.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Personen sowie die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Entscheidungen über anstehende Sach- und Personalfragen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.

 

 

§ 13 GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSLEGUNG

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Der Jahresabschluß mit Erläuterungen ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen, soweit dieses gesetzlich zulässig ist. Die Rechnungslegung ist am Ende eines Vereinsjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

 

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung bzw. über eine durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossene briefliche Abstimmung mit der in § 12 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende bzw. der/die Kassenwart/in und Schriftführer/in, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftigte Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das Vermögen ist der nächstübergeordneten rechtsfähigen Gliederung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. zuzuwenden, wenn diese zum Zeitpunkt der Beschlußfassung als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt ist und das Finanzamt zustimmt.

3. Diese Vorschriften gelten sinnentsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

 

 

§ 15 SATZUNGSÄNDERUNG

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

 

 

Tag der Änderung (4)

Burgdorf, den 04. Mai 2009

 

 


Satzung


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